Unsere Leistungen für Sie bei Bestehen einer Erbengemeinschaft
- Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
- Übertragung von Vermögen, Immobilien oder Gesellschaften
- Erbanteilskauf oder -verkauf
- Wertermittlung des Nachlasses
- Einleitung der Zwangsversteigerung von Immobilien
Solange die Erbengemeinschaft noch nicht endgültig auseinandergesetzt ist, steht die Verwaltung des Nachlasses allen Miterben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber z. B. sogar verpflichtet, an einer erforderlichen ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses mitzuwirken. Tut er dies nicht, so macht er sich unter Umständen schadensersatzpflichtig.
Gemäß § 2042 BGB kann grundsätzlich jeder Miterbe ohne Angaben von Gründen und ohne auf die Interessen der Miterben rücksichtig nehmen zu müssen, verlangen, dass die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt wird.
Dies kann in einem Auseinandersetzungsvertrag geregelt werden. Zudem können auch sämtliche Miterbenanteile an einen einzelnen Miterben übertragen werden. Einzelne Miterbe können auch gegen Abfindungszahlung aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Ihr Erbteil wächst dann den verbleibenden Miterben an. Diese sogenannte Abschichtung hat den Vorteil, dass u.U. Kosten für eine notarielle Beurkundung gespart werden können. Selbst wenn zum Nachlass ein Grundstück gehört, reicht u.U. eine günstigere notarielle Beglaubigung aus.
Das Wichtigste zur Erbengemeinschaft in Kürze
- Erben mehrere Personen nach gesetzlicher Erbfolge oder weil es der Erblasser so im Testament festgelegt hat, sind sie eine Erbengemeinschaft.
- Der Nachlass eines Verstorbenen sollte möglichst bald unter allen Miterben aufgeteilt werden, die Erbengemeinschaft also grundsätzlich auseinandergesetzt werden.
- Alle Erben verwalten bis zur Auflösung der Gemeinschaft den Nachlass gemeinsam, daher kann ein Erbe allein kann nicht über einen Nachlassgegenstand verfügen
- Die Erben haften für Schulden des Erblassers gemeinsam.
- Kinder müssen sich unter Umständen Schenkungen zu Lebzeiten anrechnen lasse
Grundsätzliches Vorgehen zur Vorbereitung der Auseinandersetzung
- Finden Sie gemeinsam mit den anderen Erben heraus, was an Nachlass vorhanden ist und ob der Verstorbene Schulden hinterlassen hat.
- Jeder Miterbe sollte Auskunft geben über die Zuwendungen und Geschenke, die er vom Erblasser bereits zu Lebzeiten bekommen hat.
- Schulden müssen Sie aus dem Nachlass bezahlen.
- Alles, was teilbar ist, wird entsprechend der Erbquote auf alle Mitglieder der Erbengemeinschaft verteilt.
- Alles, was nicht teilbar ist, müssen Sie verkaufen und den Erlös verteilen. Eine Immobilie des Erblassers kann aber zum Beispiel auch ein Miterbe übernehmen und dafür den anderen einen Ausgleich zahlen.
Ihr Rechtsanwalt für Erbengemeinschaften
Gerne vertrete ich Sie im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sowie der Geltendmachung von Ansprüchen aus und gegen die Erbenstellung.
Sie finden unsere auf Erbengemeinschaften spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei in zentraler Lage von Essen Rüttenscheid. Eine schnelle Erreichbarkeit aus angrenzenden Städten wie Mülheim, Oberhausen, Ratingen, Bochum, Gelsenkirchen, Hattingen, Haan, Heiligenhaus, Velbert und dem gesamten Ruhrgebiet sind gegeben.
Weitere Informationen zum Erbrecht
Mehr Infos zum Erbrecht
- 10. März 2023 21:52 Testamentsvollstreckerzeugnis
- 3. März 2023 21:48 Ernennung des Testamentsvollstreckers
- 24. Februar 2023 21:44 Anordnung der Testamentsvollstreckung
- 17. Februar 2023 20:31 Regelungen bei Tod eines Gesellschafters
- 10. Februar 2023 14:27 Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten
- 3. Februar 2023 14:21 Auskunftsansprüche des Nacherben
- 27. Januar 2023 14:19 Ansprüche der Miterben
- 20. Januar 2023 20:35 Ansprüche gegen Dritte im Erbrecht
- 3. September 2019 10:45 Die Erbengemeinschaft
- 23. Juni 2019 22:21 Testierfähigkeit