Serie: Auskunftsansprüche im Erbrecht
Teil 2: Ansprüche der Miterben
Auch zwischen Miterben kommt es bei der Auseinandersetzung des Nachlasses häufig zu Schwierigkeiten. Denn jeder Erbe der Erbengemeinschaft muss sich einen umfassenden Überblick über den gesamten Nachlass verschaffen können und ist dabei mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Auskünfte Dritter oder die Auskünfte der anderen Miterben angewiesen. Diese werden nun in Teil 2 der Artikelreihe über Auskunftsansprüche im Erbrecht behandelt.
Grundsätzlich gelten die Auskunftsansprüche, die das Gesetz für Alleinerben vorsieht, genauso für die Miterben. Ihnen stehen folglich auch die in Teil 1 der Artikelreihe bereits benannten Auskunftsansprüche gegen Dritte zu, welche in den §§ 2027, 2028 BGB verankert sind. Die Miterben haben also Auskunftsansprüche gegen Erbschaftsbesitzer und sonstige Besitzer, welche im Besitz von Teilen des Nachlasses oder möglicherweise des gesamten Nachlasses sind. Dabei kann jeder Miterbe die Auskunftsansprüche ohne Rücksprache mit den anderen Miterben geltend machen.
Damit jedoch eine ordnungsgemäße Auseinandersetzung des Nachlasses erfolgen kann, verlangt das Gesetz, dass den Miterben alle ausgleichspflichtigen Zuwendungen bekannt sind, welche der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat. Untereinander sind die Erben also auch verpflichtet, sich gegenseitig darüber Auskunft zu erteilen, welche möglicherweise ausgleichspflichtigen Zuwendungen sie zu Lebzeiten des Erblassers von diesem erhalten haben. Es muss also ein Bestandsverzeichnis über die erhaltenen Gegenstände vorgelegt werden. Dabei handelt es sich um einen besonderen Ausgleichsanspruch, welcher jedem Miterben gegenüber den anderen Erben einer Erbengemeinschaft zusteht. Auch hier kommt die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Betracht, sofern Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben bestehen.
Verweigert ein Erbe es, die anderen Miterben über seine Kenntnis des Umfanges der Erbschaft zu informieren, so steht den Miterben allerdings möglicherweise kein Auskunftsanspruch gegen diesen zu. Alle Miterben der Erbengemeinschaft sind zwar dazu verpflichtet, an der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses mitzuwirken, umstritten ist allerdings, ob dies auch die Pflicht umfasst, den anderen Miterben über die ausgleichspflichtigen Zuwendungen hinaus Auskunft über die Kenntnis des Umfanges der Erbschaft zu erteilen. Überwiegend wird ein Auskunftsanspruch in diesem Fall mit der Begründung abgelehnt, dass die Miterbenstellung keine ausreichende Sonderbeziehung darstelle, welche die einzelnen Erben untereinander zur Auskunft über den Stand der Erbschaft verpflichten könne. Zudem könne die Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses auch von den anderen Erben aufgestellt werden. Denn dies sei nicht verpflichtend eine gemeinschaftliche Aufgabe. Wiederum Andere vertreten jedoch, dass jeder Miterbe seinen Beitrag zur Auseinandersetzung des Nachlasses erbringen müsse. Dazu gehöre folglich auch die Erteilung der notwendigen Informationen über den Umfang der Erbschaft. Möglicherweise besteht also doch ein Anspruch auf Auskunftserteilung über den Umfang der Erbschaft unter den Miterben, sofern ein Miterbe über Informationen bezüglich des Nachlasses verfügt, welche die anderen Erben ohne dessen Auskunft nicht erlangen können.
Auskunftsansprüche für Erben die Serie
Sie möchten mehr über die Auskunfsansprüche im Erbrecht wissen? Dann lesen Sie unsere weiteren Teile:
- Teil 1: Ansprüche gegen Dritte
- Teil 2: Ansprüche der Miterben
- Teil 3: Auskunftsansprüche des Nacherben
- Teil 4: Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten
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