Unsere Leistungen für Sie im Pflichtteilsrecht:
- Prüfung Erbenstellung
- Geltendmachung von Auskunftsansprüchen
- Nachlasssicherung
- Prüfung und Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen
- Begleitung bei Wertermittlung von Immobilien/Unternehmen
- Abwehr unberechtigter Pflichtteilsansprüche
- Beratung zur Reduzierung oder Begrenzung des Pflichtteils zu Lebzeiten
Der sog. Pflichtteil ist ein gesetzlicher Anspruch, der grds. entsteht, wenn der Erblasser durch Testament einen nahen Angehörigen von der Erbfolge nach seinem Tod ausschließt. Der Pflichtteil stellt daher eine Einschränkung der Testierfreiheit des Erblassers dar. Hintergrund hierfür ist, dass die nächsten Angehörigen des Erblassers durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht eine Mindestbeteiligung am Vermögen des Erblassers erhalten. Der im Testament von der Erbfolge ausgeschlossene Angehörige wird kein Erbe des Erblassers, allerdings erwirbt er einen schuldrechtlichen Geldanspruch gegen den oder die Erben. Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel- und Urenkelkinder), der Ehegatte sowie die Eltern des Erblassers und der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Nicht anspruchsberechtigt sind die Geschwister des Erblassers sowie weiter entfernt Verwandte des Erblassers.
Kurz zusammengefasst heißt das für Sie:
- Wenn Sie pflichtteilsberechtigt sind und enterbt wurden, entsteht für Sie ein Pflichtteilsanspruch.
- Der Pflichtteilsanspruch ist ein sofort fälliger Anspruch auf Geldzahlung gegen den/die Erben.
- Der Pflichtteil berechnet sich grundsätzlich nach der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
- Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbes beträgt, kann aber nur in Form von Geld beglichen werden. Sie können nicht verlangen, dass, bestimmte Nachlassgegenstände an Sie übergeben werden (es sei denn es besteht diesbezüglich ein wirksames Vermächtnis).
- Hat der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen an Sie geleistet, könnten diese die Höhe des Pflichtteils reduzieren. Der Erblasser kann daher im Fall einer Enterbung den Pflichtteil reduzieren, oder sogar ganz auf null reduzieren, wenn er zu Lebzeiten wesentliche Teile seines Vermögens an andere Personen oder Organisationen verschenkt.
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass soweit der Erblasser in seinen letzten 10 Lebensjahren Schenkungen vorgenommen hat, dies wiederrum zu einer Ergänzung des Pflichtteilsanspruches führen kann und diese Schenkungen mit einer gesetzlich festgelegten Quote dem Nachlass wieder hinzugerechnet werden müssen, und damit den Pflichtteilanspruch erhöhen.
Ihr Rechtsanwalt für Pflichtteilsrecht
Gerne vertrete ich Sie im Rahmen der Prüfung und Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen. Die Vertretung umfasst insbesondere die Ermittlung der Höhe des Pflichtteilsanspruches sowie die Geltendmachung des Anspruches gegenüber den oder die Erben.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei finden Sie in Essen Rüttenscheid. Unsere zentrale Lage bietet Ihnen eine schnelle Erreichbarkeit auch aus den Nachbarstädten Mülheim, Oberhausen, Ratingen, Bochum, Gelsenkirchen, Hattingen, Haan, Heiligenhaus, Velbert und dem gesamten Ruhrgebiet.
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